Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Beide werden Gesellschafter und haften persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Für einen passiven Businesspartner ungeeignet.
Struktur
Beteiligung & Gewinnverteilung
Betreiber
Führt den Club
Businesspartner
Gibt das Kapital
Stellung
Gesellschafter
Stellung
Gesellschafter
Kontrolle
Geteilt
Kontrolle
Führt mit
Haftung
Unbeschränkt
Gewinn
Anteil nach Vertrag
Vorteile & Nachteile
Vorteile
- Echtes Mitspracherecht
Vorteil
Echtes Mitspracherecht
Ohne abweichende Regelung ist er wie der Betreiber allein zur Geschäftsführung und Vertretung befugt, volle Mitsprache statt reiner Kapitalrolle.
- Freie Privatentnahmen
Vorteil
Freie Privatentnahmen
Der Gewinn gehört ihm unmittelbar. Anders als bei der GmbH braucht sein Zugriff aufs Geld keinen Gesellschafterbeschluss über eine Ausschüttung. Entnahmen sind jederzeit möglich.
- Einmalbesteuerung
Vorteil
Einmalbesteuerung
Er rechnet seinen Anteil am Gewerbesteuermessbetrag über § 35 EStG auf seine Einkommensteuer an; eine zweite Steuerebene wie bei der GmbH gibt es nicht.
Nachteile
- Unbeschränkte Gesamtschuld
Nachteil
Unbeschränkte Gesamtschuld
Er haftet Gläubigern des Clubs persönlich auch für Geschäfte, die allein der Betreiber abgeschlossen hat (§ 126 HGB).
- Keine passive Kapitalstellung möglich
Nachteil
Keine passive Kapitalstellung möglich
Will er nur Kapital geben, trägt er in der OHG trotzdem das volle Haftungsrisiko. Mitsprache und Haftung lassen sich hier nicht trennen.
- Eigene Privatinsolvenz erlaubt Kündigung durch Gläubiger
Nachteil
Eigene Privatinsolvenz erlaubt Kündigung durch Gläubiger
Schon vor seiner Insolvenz kann ein eigener Privatgläubiger seine Mitgliedschaft kündigen (§ 133 HGB); seine eigene Insolvenz führt automatisch zu seinem Ausscheiden.
- Registerpublizität
Nachteil
Registerpublizität
Er steht namentlich im Handelsregister, keine Option für einen Businesspartner, der anonym bleiben will.
- Nachhaftung fünf Jahre nach dem Ausscheiden
Nachteil
Nachhaftung fünf Jahre nach dem Ausscheiden
Für Verbindlichkeiten, die bis zu seinem Ausscheiden begründet wurden, haftet er noch fünf Jahre weiter, bei einem langfristigen Gewerbemietvertrag eine erhebliche Größe (§ 137 HGB).
Steuern
Steuerlast gesamt
444 €
Berechnung
Betreiber
Steuerlast gesamt
445 €
Berechnung
Businesspartner
Netto-Gewinn48,5 %14.555 €
Netto-Gewinn48,5 %14.556 €
Insolvenz des Partners
Auswirkungen einer Privatinsolvenz des Businesspartners auf Betrieb und Beteiligung.
Auslöser
Gemeint ist ausschließlich die private Insolvenz des Businesspartners, nicht die des Clubs. Mit der Eröffnung des Verfahrens verliert er die Verfügungsmacht über sein Vermögen; ein gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter verwaltet es an seiner Stelle. Dessen Auftrag ist eng: aus diesem Vermögen möglichst viel Geld für die Gläubiger machen. Alles, was auf den folgenden Stationen passiert, folgt aus dieser einen Aufgabe. Der Verwalter handelt nicht gegen den Club. Der Club ist für ihn nur der Ort, an dem Vermögen des Schuldners steckt.
Auslöser
Privatinsolvenz des Businesspartners
Ausgangspunkt
Was in die Masse fällt
Der Gesellschaftsanteil mit allen Vermögensrechten
In die Masse fällt der Anteil mit allem, was wirtschaftlich an ihm hängt: Gewinnanspruch, Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben, Ansprüche aus Gesellschafterkonten. Hinzu kommt eine Besonderheit dieser Rechtsformen: Der Gesellschafter haftet ohnehin unbeschränkt mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Seine private Zahlungsunfähigkeit und die Lage der Gesellschaft sind dadurch enger verknüpft als bei jeder anderen Konstruktion.
01Was in die Masse fällt
Der Gesellschaftsanteil mit allen Vermögensrechten
trifft den Betrieb
Einfluss auf den Betrieb
Über die Kündigung mittelbar erheblich, sie trifft die Gesellschaft
Der Verwalter führt die Geschäfte nicht, aber das ist hier nicht der entscheidende Punkt. Die Insolvenz eines Gesellschafters ist ein Ereignis, das die Gesellschaft selbst erfasst: Der Gesellschafter scheidet aus, und ohne Fortsetzungsklausel im Vertrag steht die Auflösung im Raum. Der Betrieb wird also nicht nur von einer Zahlungspflicht getroffen, sondern in seinem Bestand berührt, mit allen Folgen für Mietvertrag, Konzession, Personal und Banken.
02Einfluss auf den Betrieb
Über die Kündigung mittelbar erheblich, sie trifft die Gesellschaft
trifft den Betrieb
Was zu zahlen ist
Auseinandersetzungsguthaben zum Verkehrswert
Zu zahlen ist der Wert des Anteils einschließlich stiller Reserven. Schuldner ist die Gesellschaft selbst, also der Club, nicht der Betreiber privat, was ihm aber wenig hilft, weil er für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich einsteht. Eine Buchwert- und Ratenklausel dämpft den Abfluss. Ein vollständiger Ausschluss der Abfindung hält der gerichtlichen Prüfung nicht stand, eine grobe Missverhältnis-Klausel ebenso wenig.
03Was zu zahlen ist
Auseinandersetzungsguthaben zum Verkehrswert
trifft den Betrieb
Beendigung durch den Verwalter
Privatinsolvenz führt zum Ausscheiden; Privatgläubiger können kündigen (§§ 130, 133 HGB)
Zwei Wege führen zum selben Ergebnis. Erstens die Insolvenz selbst: Mit der Eröffnung des Verfahrens scheidet der Gesellschafter kraft Gesetzes aus. Zweitens die Kündigung durch einen Privatgläubiger, dafür braucht es nicht einmal ein Insolvenzverfahren, ein Gläubiger mit einem vollstreckbaren Titel genügt. In beiden Fällen endet die Mitgliedschaft und die Gesellschaft muss abfinden. Anders als bei der stillen Gesellschaft trifft das nicht nur die Kasse, sondern die Struktur: Fehlt eine Fortsetzungsklausel, geht es nicht um eine Auszahlung, sondern um die Auseinandersetzung des gesamten Betriebs. Und das Kündigungsrecht des Privatgläubigers selbst lässt sich vertraglich nicht wegverhandeln. Es ist der harte Kern des Risikos dieser Rechtsform.
04Beendigung durch den Verwalter
Privatinsolvenz führt zum Ausscheiden; Privatgläubiger können kündigen (§§ 130, 133 HGB)
trifft den Betrieb
Ergebnis für den Betrieb
Kritisch
Insolvenz oder Gläubigerkündigung führen zur Auseinandersetzung. Nach § 135 HGB schuldet die Gesellschaft grundsätzlich eine angemessene Abfindung; das trifft den Betrieb genau dann, wenn Liquidität am wertvollsten ist.
Was das Risiko begrenzt
- Fortsetzungsklauselvertraglich
Muss vereinbart sein
Fortsetzungsklausel
Der Gesellschaftsvertrag lässt die Gesellschaft ohne den ausscheidenden Gesellschafter weiterlaufen. Sie verhindert die Auflösung, nicht die Abfindung.
- Abfindung begrenzen und streckenvertraglich
Muss vereinbart sein
Abfindung begrenzen und strecken
Buchwertklausel und Ratenzahlung dämpfen den Liquiditätsabfluss. Eine völlige Abbedingung hält der Prüfung durch die Gerichte nicht stand.
- Das Kündigungsrecht selbst bleibtautomatisch
Wirkt von selbst
Das Kündigungsrecht selbst bleibt
Das Kündigungsrecht des Privatgläubigers nach § 133 HGB lässt sich nicht einfach wegverhandeln. Es ist der Kern des Risikos.
Risiken
Nach Gewicht sortiert. Das Symbol öffnet die Erklärung.
- Hoch3
- Mittel2
- Der Businesspartner haftet unbeschränkt mitBusinesspartner
Hohes Risiko · Businesspartner
Der Businesspartner haftet unbeschränkt mit
In der OHG haftet jeder Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner für alle Verbindlichkeiten, auch für Geschäfte, die allein der Betreiber abgeschlossen hat (§ 126 HGB). Wer nur Kapital geben will, trägt hier das volle unternehmerische Risiko.
LösungIm Innenverhältnis nicht heilbar. Die Außenhaftung ist zwingend. Eine passive Kapitalrolle gibt es in der OHG nicht. - Die persönliche Haftung erhöht sein InsolvenzrisikoBusinesspartner
Hohes Risiko · Businesspartner
Die persönliche Haftung erhöht sein Insolvenzrisiko
Weil der Businesspartner für Betriebsschulden mit dem Privatvermögen einsteht, kann eine Schieflage des Clubs seine Privatinsolvenz überhaupt erst auslösen. Das Risiko, das vermieden werden soll, entsteht hier durch die Rechtsform selbst.
LösungNur durch Rechtsformwechsel lösbar. Für die Rolle „Kapital ohne Risiko" ist die OHG grundsätzlich ungeeignet. - Privatinsolvenz führt zum Ausscheiden mit AbfindungDer Club
Hohes Risiko · Der Club
Privatinsolvenz führt zum Ausscheiden mit Abfindung
Die Verfahrenseröffnung lässt den Businesspartner ausscheiden, und die OHG schuldet ihm eine angemessene Abfindung (§§ 130, 135 HGB). Schon vor der Insolvenz kann ein Privatgläubiger die Mitgliedschaft kündigen (§ 133 HGB).
LösungFortsetzungsklausel, damit die Gesellschaft nicht aufgelöst wird, plus Abfindungsklausel mit Buchwert und Ratenzahlung. - Beide können den Club allein vertretenBetreiber
Mittleres Risiko · Betreiber
Beide können den Club allein vertreten
Ohne abweichende Regelung ist jeder Gesellschafter einzeln zur Geschäftsführung und Vertretung befugt. Der Businesspartner könnte den Club wirksam verpflichten.
LösungIm Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung und Vertretung allein dem Betreiber zuweisen und die Beschränkung ins Handelsregister eintragen. - Nachhaftung fünf Jahre nach dem AusscheidenBusinesspartner
Mittleres Risiko · Businesspartner
Nachhaftung fünf Jahre nach dem Ausscheiden
Für Verbindlichkeiten, die bis zum Ausscheiden begründet wurden, haftet der ausgeschiedene Gesellschafter noch fünf Jahre weiter, bei einem langfristigen Gewerbemietvertrag eine erhebliche Größe (§ 137 HGB).
LösungBeim Ausscheiden die Entlassung aus Miet- und Leasingverträgen aktiv beim Gläubiger betreiben und eine Freistellung durch die verbleibenden Gesellschafter vereinbaren.
Gründung
Die Symbole zeigen den Ablauf. Ein Klick öffnet die Details zum jeweiligen Schritt.
Schritt 1 von 4
Gesellschaftsvertrag
Formfrei möglich, aus Beweisgründen schriftlich; Regelung von Geschäftsführung, Gewinnverteilung und Ausscheiden.
Gesellschaftsvertrag
Schritt 2 von 4
Handelsregisteranmeldung
Anmeldung aller Gesellschafter in öffentlich beglaubigter Form (§ 106 HGB).
Handelsregisteranmeldung
Schritt 3 von 4
Gewerbeanzeige
Anzeige des Betriebs nach § 14 GewO und Gaststättenerlaubnis für den Ausschank.
Gewerbeanzeige
Schritt 4 von 4
Steuerliche Erfassung
Anmeldung beim Finanzamt und Einrichtung der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung.
Steuerliche Erfassung
Vertragsgegenstände
Kein Vertrag kann die unbeschränkte Außenhaftung des Businesspartners beseitigen, geregelt wird nur, was im Innenverhältnis gilt.
- Unverzichtbar 4
- Empfohlen 2
- OHG-Gesellschaftsvertrag
Dokument
OHG-Gesellschaftsvertrag
Fortsetzung, Abfindung, Geschäftsführung und die Beschränkung der Vertretungsmacht.
Schriftform; Handelsregisteranmeldung notariell beglaubigt - Bürgschaftsurkunde und Freistellungsvereinbarung
Dokument
Bürgschaftsurkunde und Freistellungsvereinbarung
Die Bürgschaft gegenüber dem Vermieter und die Abrede, wer sie im Innenverhältnis anteilig trägt.
Schriftform, § 766 BGB
Kapital und Gewinn
- Gewinnverteilung und Entnahmen
Unverzichtbar
Gewinnverteilung und Entnahmen
Ohne diese Klausel: Die gesetzliche Verteilung passt selten zu einem Vorhaben, in dem einer führt und der andere Kapital gibt.
Kontrolle und Mitsprache
- Geschäftsführung und Vertretung allein beim Betreiber
Unverzichtbar
Geschäftsführung und Vertretung allein beim Betreiber
Ohne diese Klausel: Ohne abweichende Regelung kann auch der Businesspartner den Club wirksam verpflichten. Die Beschränkung gehört zusätzlich ins Register.
- Wettbewerbsverbot und Verschwiegenheit
Empfohlen
Wettbewerbsverbot und Verschwiegenheit
Ohne diese Klausel: Beide Gesellschafter kennen Kalkulation und Konditionen; ohne Klausel endet der Schutz mit dem Ausscheiden.
Ausstieg und Insolvenz
- Fortsetzungsklausel
Unverzichtbar
Fortsetzungsklausel
Ohne diese Klausel: Ohne sie steht bei Ausscheiden oder Gläubigerkündigung die Auseinandersetzung der ganzen Gesellschaft im Raum, nicht nur der Weggang einer Person.
- Abfindung begrenzen und strecken
Unverzichtbar
Abfindung begrenzen und strecken
Ohne diese Klausel: Ohne Klausel schuldet die Gesellschaft eine angemessene Abfindung zum Verkehrswert, fällig genau dann, wenn Liquidität am knappsten ist. Eine völlige Abbedingung hält vor Gericht allerdings nicht.
§ 135 HGB
Haftung und Sicherheiten
- Freistellung von der Nachhaftung
Empfohlen
Freistellung von der Nachhaftung
Ohne diese Klausel: Nach dem Ausscheiden haftet der Gesellschafter fünf Jahre für Altverbindlichkeiten weiter, beim langfristigen Gewerbemietvertrag eine erhebliche Größe.
§ 137 HGB