Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Für einen Billardclub dieser Größenordnung rechtlich kaum haltbar: Mit Aufnahme des Handelsgewerbes wird daraus kraft Gesetzes eine OHG.
Struktur
Beteiligung & Gewinnverteilung
Betreiber
Führt den Club
Businesspartner
Gibt das Kapital
Stellung
Gesellschafter
Stellung
Gesellschafter
Kontrolle
Nur gemeinschaftlich
Kontrolle
Entscheidet mit
Haftung
Unbeschränkt
Gewinn
Anteil nach Vertrag
Vorteile & Nachteile
Vorteile
- Echtes Mitspracherecht
Vorteil
Echtes Mitspracherecht
Ohne abweichende Regelung führt der Betreiber nicht allein. Er kann bei Geschäftsführungsfragen mitreden, volle Mitsprache statt reiner Kapitalrolle.
- Freie Privatentnahmen
Vorteil
Freie Privatentnahmen
Der Gewinn gehört ihm unmittelbar. Anders als bei der GmbH braucht sein Zugriff aufs Geld keinen Gesellschafterbeschluss über eine Ausschüttung.
- Einmalbesteuerung
Vorteil
Einmalbesteuerung
Der Gewinn wird ihm unmittelbar zugerechnet, ohne die zweite Steuerebene einer Kapitalgesellschaft.
Nachteile
- Unbeschränkte Haftung
Nachteil
Unbeschränkte Haftung
Er haftet Gläubigern des Clubs persönlich und unbegrenzt mit dem Privatvermögen (§ 721 BGB).
- Kein verlässlicher Rahmen für den laufenden Betrieb
Nachteil
Kein verlässlicher Rahmen für den laufenden Betrieb
Ohne Formvorschriften fehlt oft eine klare schriftliche Grundlage, für einen laufenden Clubbetrieb mit Publikumsverkehr und Personal ist das riskant.
- Eigene Privatinsolvenz erlaubt sein Ausscheiden
Nachteil
Eigene Privatinsolvenz erlaubt sein Ausscheiden
Seine Privatinsolvenz führt zum Ausscheiden; seine Abfindung fällt in die Masse, bei zwei Gesellschaftern erlischt die GbR ganz.
- Automatischer Übergang zur OHG
Nachteil
Automatischer Übergang zur OHG
Sobald der Club einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb braucht (bei Personal, Räumen und Gastronomie regelmäßig der Fall), wird die GbR kraft Gesetzes zur OHG. Sein Haftungsrisiko verbessert sich dadurch nicht.
Steuern
Steuerlast gesamt
444 €
Berechnung
Betreiber
Steuerlast gesamt
445 €
Berechnung
Businesspartner
Netto-Gewinn48,5 %14.555 €
Netto-Gewinn48,5 %14.556 €
Insolvenz des Partners
Auswirkungen einer Privatinsolvenz des Businesspartners auf Betrieb und Beteiligung.
Auslöser
Gemeint ist ausschließlich die private Insolvenz des Businesspartners, nicht die des Clubs. Mit der Eröffnung des Verfahrens verliert er die Verfügungsmacht über sein Vermögen; ein gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter verwaltet es an seiner Stelle. Dessen Auftrag ist eng: aus diesem Vermögen möglichst viel Geld für die Gläubiger machen. Alles, was auf den folgenden Stationen passiert, folgt aus dieser einen Aufgabe. Der Verwalter handelt nicht gegen den Club. Der Club ist für ihn nur der Ort, an dem Vermögen des Schuldners steckt.
Auslöser
Privatinsolvenz des Businesspartners
Ausgangspunkt
Was in die Masse fällt
Der Gesellschaftsanteil mit allen Vermögensrechten
In die Masse fällt der Anteil mit allem, was wirtschaftlich an ihm hängt: Gewinnanspruch, Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben, Ansprüche aus Gesellschafterkonten. Hinzu kommt eine Besonderheit dieser Rechtsformen: Der Gesellschafter haftet ohnehin unbeschränkt mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Seine private Zahlungsunfähigkeit und die Lage der Gesellschaft sind dadurch enger verknüpft als bei jeder anderen Konstruktion.
01Was in die Masse fällt
Der Gesellschaftsanteil mit allen Vermögensrechten
trifft den Betrieb
Einfluss auf den Betrieb
Über die Kündigung mittelbar erheblich, sie trifft die Gesellschaft
Der Verwalter führt die Geschäfte nicht, aber das ist hier nicht der entscheidende Punkt. Die Insolvenz eines Gesellschafters ist ein Ereignis, das die Gesellschaft selbst erfasst: Der Gesellschafter scheidet aus, und ohne Fortsetzungsklausel im Vertrag steht die Auflösung im Raum. Der Betrieb wird also nicht nur von einer Zahlungspflicht getroffen, sondern in seinem Bestand berührt, mit allen Folgen für Mietvertrag, Konzession, Personal und Banken.
02Einfluss auf den Betrieb
Über die Kündigung mittelbar erheblich, sie trifft die Gesellschaft
trifft den Betrieb
Was zu zahlen ist
Auseinandersetzungsguthaben zum Verkehrswert
Zu zahlen ist der Wert des Anteils einschließlich stiller Reserven. Schuldner ist die Gesellschaft selbst, also der Club, nicht der Betreiber privat, was ihm aber wenig hilft, weil er für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich einsteht. Eine Buchwert- und Ratenklausel dämpft den Abfluss. Ein vollständiger Ausschluss der Abfindung hält der gerichtlichen Prüfung nicht stand, eine grobe Missverhältnis-Klausel ebenso wenig.
03Was zu zahlen ist
Auseinandersetzungsguthaben zum Verkehrswert
trifft den Betrieb
Beendigung durch den Verwalter
Privatinsolvenz führt zum Ausscheiden; Privatgläubiger können kündigen (§§ 130, 133 HGB)
Zwei Wege führen zum selben Ergebnis. Erstens die Insolvenz selbst: Mit der Eröffnung des Verfahrens scheidet der Gesellschafter kraft Gesetzes aus. Zweitens die Kündigung durch einen Privatgläubiger, dafür braucht es nicht einmal ein Insolvenzverfahren, ein Gläubiger mit einem vollstreckbaren Titel genügt. In beiden Fällen endet die Mitgliedschaft und die Gesellschaft muss abfinden. Anders als bei der stillen Gesellschaft trifft das nicht nur die Kasse, sondern die Struktur: Fehlt eine Fortsetzungsklausel, geht es nicht um eine Auszahlung, sondern um die Auseinandersetzung des gesamten Betriebs. Und das Kündigungsrecht des Privatgläubigers selbst lässt sich vertraglich nicht wegverhandeln. Es ist der harte Kern des Risikos dieser Rechtsform.
04Beendigung durch den Verwalter
Privatinsolvenz führt zum Ausscheiden; Privatgläubiger können kündigen (§§ 130, 133 HGB)
trifft den Betrieb
Ergebnis für den Betrieb
Kritisch
Insolvenz oder Gläubigerkündigung führen zur Auseinandersetzung. Nach § 135 HGB schuldet die Gesellschaft grundsätzlich eine angemessene Abfindung; das trifft den Betrieb genau dann, wenn Liquidität am wertvollsten ist.
Was das Risiko begrenzt
- Fortsetzungsklauselvertraglich
Muss vereinbart sein
Fortsetzungsklausel
Der Gesellschaftsvertrag lässt die Gesellschaft ohne den ausscheidenden Gesellschafter weiterlaufen. Sie verhindert die Auflösung, nicht die Abfindung.
- Abfindung begrenzen und streckenvertraglich
Muss vereinbart sein
Abfindung begrenzen und strecken
Buchwertklausel und Ratenzahlung dämpfen den Liquiditätsabfluss. Eine völlige Abbedingung hält der Prüfung durch die Gerichte nicht stand.
- Das Kündigungsrecht selbst bleibtautomatisch
Wirkt von selbst
Das Kündigungsrecht selbst bleibt
Das Kündigungsrecht des Privatgläubigers nach § 133 HGB lässt sich nicht einfach wegverhandeln. Es ist der Kern des Risikos.
Risiken
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- Hoch3
- Mittel2
- Der Businesspartner haftet unbeschränkt mitBusinesspartner
Hohes Risiko · Businesspartner
Der Businesspartner haftet unbeschränkt mit
Auch in der GbR haften beide Gesellschafter persönlich und der Höhe nach unbegrenzt für alle Verbindlichkeiten. Für einen reinen Kapitalgeber ist das die denkbar ungünstigste Stellung.
LösungNicht durch Vertrag begrenzbar, eine Haftungsbeschränkung im Innenverhältnis wirkt gegenüber Vermieter und Leasinggeber nicht. - Die Haftung erzeugt das Insolvenzrisiko, das vermieden werden sollBusinesspartner
Hohes Risiko · Businesspartner
Die Haftung erzeugt das Insolvenzrisiko, das vermieden werden soll
Läuft der Club schief, greifen die Gläubiger auf das Privatvermögen des Businesspartners zu, seine Privatinsolvenz wäre dann Folge des Vorhabens, nicht ein von außen kommendes Risiko.
LösungNur durch Rechtsformwechsel lösbar. - Privatinsolvenz führt zum Ausscheiden mit AbfindungDer Club
Hohes Risiko · Der Club
Privatinsolvenz führt zum Ausscheiden mit Abfindung
Die Verfahrenseröffnung lässt den Gesellschafter ausscheiden, und die GbR schuldet ihm die Abfindung (§ 723 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Auch ein Privatgläubiger kann die Mitgliedschaft kündigen.
LösungFortsetzungsklausel und Abfindungsklausel mit Buchwert und Ratenzahlung. - Die GbR wird unbemerkt zur OHGBetreiber und Businesspartner
Mittleres Risiko · Betreiber und Businesspartner
Die GbR wird unbemerkt zur OHG
Erreicht der Clubbetrieb einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, ist es kraft Gesetzes eine OHG, mit Eintragungspflicht und den schärferen HGB-Regeln, ohne dass jemand etwas unterschrieben hätte.
LösungGröße und Umsatz jährlich prüfen und den Übergang bewusst vollziehen, statt ihn zu übersehen. - Vermieter erwarten eine eingetragene GesellschaftDer Club
Mittleres Risiko · Der Club
Vermieter erwarten eine eingetragene Gesellschaft
Für einen Gewerbemietvertrag über Clubflächen ist eine nicht eingetragene GbR vielen Vermietern zu wenig greifbar. Das kann die Anmietung schlicht verhindern.
LösungEintragung ins Gesellschaftsregister (eGbR) prüfen oder gleich eine Rechtsform wählen, die Vermieter akzeptieren.
Gründung
Die Symbole zeigen den Ablauf. Ein Klick öffnet die Details zum jeweiligen Schritt.
Schritt 1 von 4
Gesellschaftsvertrag
Formfrei möglich; aus Beweisgründen schriftlich mit Regelungen zu Beiträgen, Geschäftsführung und Ausscheiden.
Gesellschaftsvertrag
Schritt 2 von 4
Registereintragung prüfen
Eintragung als eGbR nach § 707 BGB, insbesondere bei Grundstücks- oder Anteilsgeschäften.
Registereintragung prüfen
Schritt 3 von 4
Kaufmannseigenschaft prüfen
Bewertung nach § 1 Abs. 2 HGB; bei Handelsgewerbe ist die Anmeldung als OHG erforderlich (§ 106 HGB).
Kaufmannseigenschaft prüfen
Schritt 4 von 4
Gewerbeanzeige
Anzeige nach § 14 GewO für jeden Gesellschafter sowie Gaststättenerlaubnis.
Gewerbeanzeige
Vertragsgegenstände
Auch hier bleibt die persönliche Haftung beider unberührt. Der Vertrag ordnet nur das Innenverhältnis und den Ausstieg.
- Unverzichtbar 4
- Empfohlen 3
- GbR-Gesellschaftsvertrag
Dokument
GbR-Gesellschaftsvertrag
Fortsetzung, Abfindung, Geschäftsführung und Vertretung.
Formfrei, in der Praxis zwingend schriftlich - Anmeldung zum Gesellschaftsregister
Dokument
Anmeldung zum Gesellschaftsregister
Die eingetragene GbR wird von Vermietern und Banken eher akzeptiert.
Notariell beglaubigt
Kapital und Gewinn
- Gewinnverteilung und Entnahmen
Unverzichtbar
Gewinnverteilung und Entnahmen
Ohne diese Klausel: Die gesetzliche Verteilung passt selten zu einem Vorhaben, in dem einer führt und der andere Kapital gibt.
Kontrolle und Mitsprache
- Geschäftsführung und Vertretung allein beim Betreiber
Unverzichtbar
Geschäftsführung und Vertretung allein beim Betreiber
Ohne diese Klausel: Ohne abweichende Regelung kann auch der Businesspartner den Club wirksam verpflichten. Die Beschränkung gehört zusätzlich ins Register.
- Wettbewerbsverbot und Verschwiegenheit
Empfohlen
Wettbewerbsverbot und Verschwiegenheit
Ohne diese Klausel: Beide Gesellschafter kennen Kalkulation und Konditionen; ohne Klausel endet der Schutz mit dem Ausscheiden.
Ausstieg und Insolvenz
- Fortsetzungsklausel
Unverzichtbar
Fortsetzungsklausel
Ohne diese Klausel: Ohne sie steht bei Ausscheiden oder Gläubigerkündigung die Auseinandersetzung der ganzen Gesellschaft im Raum, nicht nur der Weggang einer Person.
- Abfindung begrenzen und strecken
Unverzichtbar
Abfindung begrenzen und strecken
Ohne diese Klausel: Ohne Klausel schuldet die Gesellschaft eine angemessene Abfindung zum Verkehrswert, fällig genau dann, wenn Liquidität am knappsten ist. Eine völlige Abbedingung hält vor Gericht allerdings nicht.
§ 135 HGB
Haftung und Sicherheiten
- Freistellung von der Nachhaftung
Empfohlen
Freistellung von der Nachhaftung
Ohne diese Klausel: Nach dem Ausscheiden haftet der Gesellschafter fünf Jahre für Altverbindlichkeiten weiter, beim langfristigen Gewerbemietvertrag eine erhebliche Größe.
§ 137 HGB
Steuern und Buchführung
- Übergang zur OHG bewusst regeln
Empfohlen
Übergang zur OHG bewusst regeln
Ohne diese Klausel: Wächst der Club über die Schwelle zum kaufmännischen Geschäftsbetrieb, entsteht kraft Gesetzes eine OHG, mit Eintragungspflicht und schärferen Regeln.