Rechtsnatur

Die stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit und ohne Registereintrag (§§ 230 ff. HGB). Nach außen tritt nur der Unternehmensträger auf.

Der Businesspartner leistet eine Einlage, die in das Vermögen des Inhabers übergeht, und erhält zwingend einen Gewinnanteil. Kontrollrecht: Jahresabschluss und Bucheinsicht (§ 233 HGB).

Keine Außenhaftung

Aus den Geschäften wird allein der Inhaber berechtigt und verpflichtet (§ 230 Abs. 2 HGB).

Keine Registerpublizität

Kein Registereintrag, keine eigene Firma.

Gewinnbeteiligung

Gewinnanteil zwingend (§ 231 Abs. 2 HGB); Verlustbeteiligung abdingbar.

Kontrollrecht

Jahresabschluss und Bucheinsicht (§ 233 HGB).

Ausgestaltung

Typisch oder atypisch still entscheiden Vertrag und Steuerrecht: Wertzuwachs und Mitwirkung machen den Stillen zum Mitunternehmer.

Typisch stille Ausgestaltung

Der stille Gesellschafter stellt Kapital bereit und erhält einen Gewinnanteil, ohne am Wertzuwachs des Unternehmens beteiligt zu sein.

Beteiligung
Nur am laufenden Gewinn (§ 231 HGB)
Stille Reserven
Keine Beteiligung am Geschäftswert
Rechte
Jahresabschluss und Bucheinsicht (§ 233 HGB)
Einkünfte
Kapitalvermögen, § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Steuersatz
26,375 % Kapitalertragsteuer mit Abgeltungswirkung

Atypisch stille Ausgestaltung

Zusätzliche Beteiligung am Unternehmenswert und weitergehende Mitwirkungsrechte führen steuerlich zur Mitunternehmerstellung.

Beteiligung
Am Gewinn und am Wertzuwachs
Stille Reserven
Beteiligung an Reserven und Geschäftswert
Rechte
Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte erforderlich
Einkünfte
Gewerbebetrieb, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
Steuersatz
Persönlicher Satz, Gewerbesteuer anrechenbar (§ 35 EStG)